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Das richtige Impressum

Nach §6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß Â§10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht auch bei Mediendiensten. Der Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit einem Impressum zu versehen.

Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift des Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber hinaus eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Zusätzliche Verpflichtungen gibt es bei Freiberuflern und bei Telediensten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (z.B. nach dem Gaststättengesetz). Ist der Betreiber eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG), so ist der vollständige Name des GmbH zu nennen. Zudem bedarf es einer Nennung der Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer).
Wird eine Website von mehreren natürlichen und juristischen Personen gemeinsam betrieben, so sind alle Beteiligten Diensteanbieter. Für jeden der Anbieter müssen im Impressum vollständige Angaben enthalten sein.
Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen Anschrift der Hauptniederlassung vor. Eine Postfachadresse genügt demnach nicht.

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt man, wenn man Auslandsgeschäfte tätigt. Das Finanzamt vergibt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag (vgl. aber hier zur Pflicht, auf Rechnungen die Steuernummer anzugeben). Ist man nicht im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so muß diese nicht angegeben werden.

Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter für seine gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt. Die Angabepflicht gilt somit beispielsweise für Websites von Gastronomiebetrieben, die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession bedörfen. Weitere Beispiele sind Makler, Bauträger, Baubetreuer, Spielhallenbetreiber und Unternehmen des Bewachungsgewerbes (Wach- und Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung einer Genehmigung benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning anbieten, bedürfen einer behördlichen Zulassung.

Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte) müssen in ihrem Impressum die Kammer angeben, der sie angehören. Darüber hinaus ist die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Zu guter letzt bedarf es einer Angabe der für den jeweiligen Beruf geltenden berufsrechtlichen Regelungen und eines Links, über den diese Regelungen abrufbar sind.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das Impressum darf somit nicht "versteckt" werden. Am besten ist es, wenn auf jeder einzelnen Seite der Website ein Link erscheint, der direkt zu dem Impressum führt. Das OLG München hat mit Urteil vom 11.9.2003 entschieden, dass auch ein Impressum, dass sich zwei Klicks von der Hauptseite entfernt befindet, noch statthaft ist. Vier Klicks sollen dagegen nicht mehr genügen, meint das LG Düsseldorf (Az. 34 O 188/02).

Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern spricht lediglich von "Informationen". Allerdings scheint sich der Begriff des Impressums einzubürgern. Man kann nichts falsch machen, wenn man diesen Begriff verwendet. Das OLG Karlsruhe hielt in einer - allerdings bedenklichen - Entscheidung aus dem Jahre 2002 die Bezeichnung: "Kontakt" für unzureichend.

In vielen Fällen muss der Betreiber einer Website nicht nur die Impressumspflicht, sondern auch weitergehende Informationspflichten beachten, die sich insbesondere aus dem Fernabsatz- oder Preisangabenrecht ergeben. Die Impressumspflicht ist bei geschäftsmäßigen Telediensten eine Mindestpflicht die weitergehende Verpflichtungen, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, keinesfalls ausschließt.

Die Verletzung der Impressumspflicht kann mit einem Bußgeld in Hühe von max. 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei einer Verletzung der Impressumspflicht die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliegt, bedeutet dies noch lange nicht, dass Unterlassungserklärungen abgegeben und Kosten bezahlt werden müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen betroffen ist, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.

Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände. Ob auch Konkurrenten unter Einschaltung von Anwälten berechtigt sind, bei Verstößen gegen die Impressumspflicht kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden, ist durch die Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt worden.

Alle Angaben ohne Gewähr

Quelle: www.bmj.bund.de [PDF]